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Leitern DIN EN 131 – 1 + 2 die wichtigsten Neuerungen
Die für Leitern gültige Norm EN 131-1+2 wurde
umfassend überarbeitet.
Seit 01.01.2018 gelten die neuen Ausgaben europaweit
Grundsätzlich werden alle Produkte in zwei Klassen eingeteilt:
„Professional“
steht für eine Leiter, die für den gewerblichen Gebrauch in der Arbeitswelt bestimmt ist.
„Nonprofessional“
bezeichnet Leitern für den privaten Bereich. ( Haushaltsleitern )
Neue Anforderung
„Standverbreiterung“
• Bei allen Leitern, die als Anlegeleiter genutzt werden können, ist nach der neuen Norm
ab einer Länge von 3.000 mm eine Standverbreiterung nötig.
• Standverbreiterung bis zu einer maximalen Breite von 1.200 mm, abhängig von der
Leiterlänge. Durch diese neue Anforderung sind bei mehrteiligen Leitern einige Funktionen
nicht mehr verfügbar:
• Bei Schiebe und Mehrzweckleitern, die eingefahren länger als 3.000 mm sind, dürfen die
Leiternteile nicht mehr separat genutzt werden, diese Leitern sind auch nicht mehr
treppengängig einsetzbar, da keine Standverbreiterung montiert ist.

link zur 12 seitigen "zarges informiert" pdf
Leitern Prüfung
Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten
Arnd Meyer-Ahrens Inh. ma-control
Befähigte Person zur Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten
nach der BetrSichV, DGUV 208-016 - Leitern und Tritte
( früher BGI 694 / BGV D36 BGV D36 und ZH1/157)
zertifiziert von der ZARGES Akademie
Ihr eigener Mitarbeiter ist nicht wirklich günstiger!? Man rechne die Schulung, die Erfindung sämtlicher
Formulare, dann der Zeitaufwand des Mitarbeiters und am Ende müssen Sie sich mit allem auseinandersetzen,
damit es wirklich sicher ist.
Stapler, Rolltore, Feuerlöscher und Elektrogeräte prüfen Sie schließlich auch nicht selbst.
Dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften werden jährlich ca. 45.000
Unfälle mit Leitern und Tritten gemeldet. Hierbei handelt es sich um „Profis“ die zum größten Teil tagtäglich mit Leitern und Tritten zu tun haben. Bei den Unfallanalysen der Berufsgenossenschaften wurde festgestellt, dass ca. 20% der Unfall-Leitern und Tritte bereits vor dem Unfall schadhaft waren. Gewerblich genutzte Leitern und Tritte sollen regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch eine befähigte Person auf Ihren sicheren Betrieb geprüft werden. Über diese Prüfung ist ein Prüfnachweis zu führen.
Dies sieht die Betriebs-Sicherheits-Verordnung vor.
Verhindern Sie Unfälle und damit verbundene Ausfallzeiten durch sichere Leitern und Tritte
in Ihrem Unternehmen.
Sprechen Sie mich an, ich berate Sie gerne und prüfe
Ihre Leitern und Tritte vor Ort zum Festpreis!
Ich biete Ihnen folgende Leistungen


- optische Inspektion Ihrer Leitern und Tritte
- Prüfung nach DIN EN 131
- Kontrolle der Vorschriften gemäß BetrSichV §3 (3)
- Prüfung nach DGUV 208-016 - Leitern und Tritte
( früher BGI 694 / BGV D36 )
- Aushändigung des tabellarischen Prüfprotokolls
-Terminkontrolle / Erinnerung an die fällige Prüfung
- Nummerierung und Anbringen der nötigen Hinweisschilder
- Anbringen einer Prüfplakette mit "Letzter" und "Nächster Prüftermin"
Tipp: Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Leitern der gültigen DIN-Norm entsprechen
und auch mit der Kennzeichnung "TÜV/GS-geprüft" versehen sind !
Rechtliche Grundlage
Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüste nach der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die BetrSichV fordert in § 14,
( seit 06/2015 in Kraft, früher §10 )
dass eine befähigte Person Arbeitsmittel (Leitern und Tritte) auf ihren sicheren Betrieb prüft. Prüfumfang
und -häufigkeit werden durch Gefährdungsbeurteilung Abs. 3 §3 BetrSichV ermittelt. Die Zeitabstände für die
Prüfung sollen sich nach dem Betriebsverhältnis richten ( im Regelfall mindestens einmal pro Jahr ).

§ 30
Prüfung mechanischer Leitern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mechanische Leitern nach
Änderungen oder Instandsetzung, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand geprüft werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen von dem Sachkundigen in
ein Prüfbuch eingetragen werden.
DA zu § 30 Abs. 1:
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitern und
Tritte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln
der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren
Zustand von Leitern und Tritten beurteilen kann. Hierzu zählen z.B. erfahrene Fachkräfte der Herstellerfirmen, einschlägig erfahrene
Fachkräfte der Betreiberfirmen oder sonstige Personen mit besonderer Sachkunde.



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